Diplomprüfungsordnung
Die Veröffentlichung der Prüfungsordnung an dieser Stelle erfolgt ohne Gewähr.
für den
integrierten Studiengang Kommunikationsdesign
an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal
Vom 8. Juli 1997
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen.Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums, Zugangsvoraussetzungen, Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Eignung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25 Freiversuch
§ 26 Zeugnis
§ 27 Diplomurkunde
VI. Schlußbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfungen, Aberkennung des Diplomgrades
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums, Zugangsvoraussetzungen, Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerisch gestalterischen Eignung
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im integrierten Studiengang Kommunikationsdesign. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten [1] die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, gestalterische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Das Studium soll dem Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu künstlerisch-gestalterischer und wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der gestalterischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(3) Die Zugangsvoraussetzung wird durch das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Weitere Einschreibungsvoraussetzung ist der Nachweis der künstlerisch-gestalterischen Eignung, die in einem besonderen Verfahren gemäß der Ordnung zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den integrierten Studiengang Kommunikationsdesign festgestellt wird.
§ 2
Diplomgrad
Ist eine Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Design - Kunst- und Musikpädagogik - Druck den akademischen Grad "Diplom-Designer" bzw. "Diplom-Designerin" (abgekürzt "Dipl.-Des.").
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, der Diplomprüfung und der Diplomarbeit neun Semester.
(2) Der integrierte Studiengang Kommunikationsdesign gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
(3) Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 90 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf den Pflichtbereich ca. 48 SWS, auf den Wahlpflichtbereich ca. 32 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich ca. 10 SWS.
(4) Der Studienumfang im Hauptstudium beträgt 76 SWS, davon entfallen auf den Pflichtbereich ca. 12 SWS, auf den Wahlpflichtbereich ca. 56 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich ca. 8 SWS.
(5) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenem Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen stehen.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, daß die Diplom-Vorprüfung bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit in der Regel mit Abschluß des neunten Studiensemesters vollständig abgelegt sein kann. Die Diplomprüfung soll grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums und Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden.
(3) Die Meldungen zu den einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß erfolgen. Vor der Meldung zur ersten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zu Prüfung (§ 9 bzw. § 17, § 29) beim Prüfungsausschuß zu stellen.
(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Für die Ablegung von Fachprüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese in Form einer Klausurarbeit oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Design - Kunst- und Musikpädagogik - Druck einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmung der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei gestalterischen und bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in der Anforderung denjenigen des Studiums des integrierten Studiengangs Kommunikationsdesign an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Studiengang entsprechendem Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Festellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleitungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Fachprüfung abmelden.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe gemäß Satz 1 an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen und von ihm oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9
Zulassung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. den Nachweis der künstlerisch-gestalterischen Eignung (Eignungsverfahren) besitzt,
3. an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal für den integrierten Studiengang Kommunikationsdesign eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,
4. als Kandidat mit der Fachhochschulreife den erfolgreichen Abschluß der Brückenkurse nachweist,
5. in folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung Leistungsnachweise erworben hat:
1. je einen Leistungsnachweis in
1. Grundlagen der Gestaltung
2. Grundlagen der Typografie/Layout
3. Grundlagen der Fotografie/Bildjournalismus
4. Grundlagen der Audiovisuellen Medien
5. Grundlagen des Zeichnens,
2. in dem Bereich Grundlagen der Darstellung einen Leistungsnachweis in Grundlagen der Typografie,
3. in zwei Fächern des wissenschaftlich-theoretischen Bereichs nach Wahl des Kandidaten je einen Leistungsnachweis in
1. Kunstinformation/-kritik oder
2. Marketing oder
3. Psychologie oder
4. Soziologie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Kommunikationsdesign nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
3. gegebenenfalls eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht und gegebenenfalls eine Erklärung über die gewählten Prüfer bzw. Prüfungsfächer.
(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Kommunikationsdesign an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Fachprüfung sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren nicht.
(3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, daß dem Prüfungsausschuß bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung sämtliche Nachweise gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 4 u. 5 vorgelegt werden.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die künstlerisch-gestalterischen Grundlagen des Kommunikationsdesigns sowie ein methodisches Instrumentarium und eine inhaltliche Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
1. eine Fachprüfung in einem Fach aus dem Bereich Grundlagen der Darstellung nach Wahl des Kandidaten in Form einer Präsentation (einschließlich Kolloquium):
1. Gestaltung oder
2. Layout oder
3. Fotodesign oder
4. Bildjournalismus/-dokumentation oder
5. Audiovisuelle Medien oder
6. Naturstudien oder
7. Figürliches Zeichnen,
2. eine Fachprüfung in einem Projekt aus dem Bereich Entwerfen nach Wahl der angebotenen Projektthemen in Form einer Präsentation (einschließlich Kolloquium),
3. eine Fachprüfung im Fach Ästhetik in Form einer mündlichen Prüfung,
4. eine Fachprüfung im Fach Gestaltungstheorie in Form einer mündlichen Prüfung,
5. eine Fachprüfung im Fach Kunst-/Designgeschichte in Form einer mündlichen Prüfung.
(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(4) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.
§ 12
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in seine Klausurarbeit zu geben.
§ 13
Mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.
(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Durch die Präsentation (einschließlich Kolloquium) einer Studienarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er die Aufgaben, welche er in einem vereinbarten Zeitraum bearbeitet hat, mit gestalterischen Mitteln lösen kann. Der Kandidat stellt die Studienarbeit vor. Das Kolloquium ist ein Fachgespräch zwischen dem Lehrenden und dem Kandidaten über die präsentierte Studienarbeit.
(7) Für die Präsentation (einschließlich Kolloquium) gelten im übrigen die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Leistungsnachweise vorliegen und sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
§ 16
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Fachprüfung abgelegt wurde. Studierende mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife, die die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, erwerben damit auf der Grundlage erfolgreich abgeschlossener Brückenkurse gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV.NW. 1981, S.596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1984 (GV.NW. S. 300), die fachgebundene Hochschulreife. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechende Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine, einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 6) bestanden hat;
2. den Nachweis der künstlerisch-gestalterischen Eignung (Eignungsverfahren) besitzt,
3. die Diplom-Vorprüfung im integrierten Studiengang Kommunikationsdesign oder eine gemäß § 7 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
4. an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal für den integrierten Studiengang Kommunikationsdesign eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,
5. den unbewerteten Nachweis der Teilnahme an einem Berufspraktikum von drei Monaten Dauer nach näherer Bestimmung der Studienordnung vorlegt,
6. in folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung Leistungsnachweise erworben hat:
1. in Entwerfen - Projekt I einen Leistungsnachweis
2. in einem Fach aus dem künstlerischen-gestalterischen Bereich nach Wahl des Kandidaten einen Leistungsnachweis in:
1. Visuelle Kommunikation oder
2. Typografie/Layout oder
3. Messe und Ausstellung oder
4. Fotodesign oder
5. Bildjournalismus/-dokumentation oder
6. Audiovisuelle Medien oder
7. Illustration oder
8. Freie Grafik/Künstlerische Druckgrafik oder
9. Zeichnung oder
10. Malerei oder
11. Multimediales Gestalten oder
12. Textgestaltung
3. in zwei Fächern aus dem wissenschaftliche-theoretischen Bereich nach Wahl des Kandidaten je einen Leistungsnachweis in:
1. Kunstinformation/-kritik oder
2. Marketing oder
3. Psychologie oder
4. Soziologie.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich an einer anderen Universität in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet,
3. gegebenenfalls eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei mündlichen Prüfungen widerspricht und gegebenenfalls eine Erklärung über die gewählten Prüfer bzw. Prüfungsfächer. Im übrigen gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, daß dem Prüfungsausschuß bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 vorgelegt werden. Im übrigen gilt § 10 entsprechend.
§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit mit Präsentation (einschließlich Kolloquium). Sie wird zeitlich in der genannten Reihenfolge abgelegt; die einzelnen Fachprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.
(2) Es sind folgende Fachprüfungen abzulegen:
1. jeweils eine Fachprüfung in den drei Projekten II - IV aus Entwerfen in Form einer Präsentation (einschließlich Kolloquium),
2. eine Fachprüfung in einem Fach des künstlerisch-gestalterischen Bereichs nach Wahl des Kandidaten in Form einer Präsentation (einschließlich Kolloquium):
1. Visuelle Kommunikation oder
2. Typografie/Layout oder
3. Messe und Ausstellung oder
4. Fotodesign oder
5. Bildjournalismus/-dokumentation oder
6. Audiovisuelle Medien oder
7. Illustration oder
8. Freie Grafik/Künstlerische Druckgrafik oder
9. Zeichnung oder
10. Malerei oder
11. Multimediales Gestalten oder
12. Textgestaltung,
3. eine Fachprüfung im Fach Ästhetik in Form einer mündlichen Prüfung,
4. eine Fachprüfung im Fach Kommunikationstheorie in Form einer mündlichen Prüfung,
5. eine Fachprüfung im Fach Kunst-/Designgeschichte in Form einer mündlichen Prüfung,
(3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann als ein Wahlpflichtfach auch ein anderes Fach aus dem künstlerisch-gestalterischen Bereich, das durch einen an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Lehrenden vertreten wird, gewählt werden, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht und dem genannten Bereich zugeordnet werden kann.
(4) § 11 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 19
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die künstlerisch-gestalterische und wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Kommunikationsdesign selbständig nach künstlerisch-gestalterischen und wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit besteht in der Regel aus einer künstlerisch-gestalterischen Arbeit mit einem darauf bezogenen theoretischen Anteil; die Arbeit wird durch eine Präsentation (einschließlich Kolloquium) vorgestellt. Der Prüfungsausschuß kann auch wissenschaftlich-theoretische Arbeiten zulassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem im Studiengang Kommunikationsdesign in Forschung und Lehre tätigen Professor festgelegt und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Die Diplomarbeit wird von diesem Prüfer betreut . Soll die Diplomarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Für die Präsentation (einschließlich Kolloquium) wird ein besondere Termin innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit festgelegt. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema, innerhalb der ersten acht Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Diplomarbeit umfaßt eine Entwurfsarbeit und eine dazugehörige theoretische Ausarbeitung, deren Umfang in der Regel etwa 40 Seiten betragen soll.
§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung (Original sowie zwei Belegexemplare) fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Kolloquium ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.
§ 21
Klausurarbeit und mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
Für die Klausurarbeiten, die mündlichen Prüfungen sowie die Präsentation und das Kolloquium gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 22
Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit dreifach und die Fachnoten zweifach gewichtet werden. Im übrigen gelten § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,3 ist.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden; die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der Kandidat erhält in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
§ 25
Freiversuch
(1) Legt ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in Absatz 7 vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Diplomprüfung ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben die Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinische Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
(6) Erreicht ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt.
(7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden als Freiversuch gewertet, wenn der Kandidat die Fachprüfung
• im Projekt II spätestens im sechsten Fachsemester,
• im Projekt III spätestens im siebten Fachsemester,
• im Projekt IV spätestens im achten Fachsemester,
• im künstlerisch-gestalterischen Bereich spätestens im siebten Fachsemester,
• in dem Fach Ästhetik spätestens im achten Fachsemester,
• in dem Fach Kommunikationstheorie spätestens im sechsten Fachsemester,
• in dem Fach Kunst-/Designgeschichte spätestens im achten Fachsemester
ablegt.
§ 26
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten, die Gesamtnote und das Thema der Diplomarbeit sowie deren Note enthält. Auf Antrag des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
§ 27
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Design - Kunst- und Musikpädagogik - Druck und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
VI. Schlußbestimmungen
§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfungen, Aberkennung des Diplomgrades
(1) Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die ab Wintersemester 1998/99 erstmalig für den integrierten Diplomstudiengang Kommunikationsdesign an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorpüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ab. Studierende, die vor dem Wintersemester 1998/99 für den Diplomstudiengang Kommunikationsdesign an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Kommunikationsdesign an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 28. August 1989 (GABl.NW. S. 522) außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht.[2]
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsrates Design - Kunst- und Musikpädagogik - Druck vom 23.10.1996
und vom 25.6.1997, des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 27.11.1996 sowie meiner Genehmigung vom 8.7.1997.
Wuppertal, den 8. Juli 1997
Der Rektor
der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. E. Hödl
Fußnoten:
1. Im folgenden sind die Bezeichnungen Kandidat, Prüfer, Beisitzer etc. durchgehend geschlechtsneutral zu verstehen.
2. Veröffentlicht in GABL Nr. 9/1997, S. 657
WWW-Redaktion: Rainer Stephan, Dez 2.2
Download der Diplomprüfungsordnung